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Statuten
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1
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3
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6 |
Name, Dauer und Sitz
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1.1
1.2
1.3 |
Unter dem Namen «Handel Gewerbe Industrie Gontenschwil-Zetzwil» besteht ein Verein im Sinne
der Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
Der Verein ist Mitglied des Aargauischen Gewerbeverbandes.
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Zweck |
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2.1 |
Der Verein bezweckt den umfassenden Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und
Mittelbetrieben
in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen
Wahrung und Förderung
der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:
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Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft;
Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kommunaler Ebene durch Einflussnahme
auf Behörden, Verwaltung, politische Parteien und Medien;
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;
Veranstaltung von Vorträgen und Kursen gewerbepolitscher Art;
Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch Staat,
staatliche Anstalten, Gemeindeverbände, Gemeinden und private Auftraggeber;
Förderung kultureller Anlässe;
Zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderungsaktionen;
Unterstützung der Bestrebungen des Schweizerischen und des Aargauischen
Gewerbeverbandes.
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Mitgliedschaft |
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3.1
3.2
3.3
3.4 |
Arten der Mitgliedschaft |
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3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6 |
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden,
welche in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder einem freien Beruf tätig sind.
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden,
die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem
Verein verbunden fühlen.
Als Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden,
die sich mit dem Verein verbunden fühlen und ihn besonders unterstützen möchten.
Zu Freimitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während
zwanzig Jahren als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit
zurückgetreten sind.
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.
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Aufnahme und Ernennung |
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3.2.1
3.2.2
3.2.3
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Beitrittsgesuche können jederzeit an den Vereinsvorstand gerichtet werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Ernennung von Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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3.3.1
3.3.2
3.3.3 |
Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Passiv- und Gönnermitglieder haben beratende Stimme.
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner
Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Frei- , Ehren- und
Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch
zu entrichten.
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Erlöschen der Mitgliedschaft |
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3.4.1
3.4.2
3.4.3 |
Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann;
durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer
3.1.2 durch Tod oder bei juristischen
Personen durch Auflösung der Firma;
durch Ausschluss.
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Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins
oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen
unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
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Organisation |
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4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6 |
Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind:
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Generalversammlung;
Vorstand;
Spezialkommissionen;
Rechnungsrevisoren.
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Generalversammlung |
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4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6 |
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies
der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: |
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Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung;
Mutation (Ein- und Austritte, Ausschlüsse);
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
Kenntnisnahme des Revisorenberichtes;
Genehmigung der Jahresrechnung und gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen
Organe;
Abnahme des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge;
Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von
Spezialkommissionen oder Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet werden;
Wahlen:
-
des Präsidenten;
- der übrigen Vorstandsmitglieder;
-
der Rechnungsrevisoren;
Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern;
Revisionen der Statuten;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zehn Tage zum voraus durch ein
Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen.
Schriftliche Anträge sind – vorbehältlich der Ziffern 6.1 und 6.2 – bis spätestens fünf Tage
vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
Neben ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen können auch
Vereinsversammlungen abgehalten werden, die aber keine Beschlüsse fassen können.
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Vorstand |
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4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4 |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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dem Präsidenten;
dem Vizepräsidenten;
dem Sekretär;
dem Kassier;
und 1 – 3 Beisitzern.
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Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren wie folgt gewählt:
a. mit ungerader Jahrzahl: Präsident, Kassier, 1 Beisitzer
b. mit gerader Jahrzahl: Vizepräsident, Sekretär, 2 Beisitzer.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Für wichtige Geschäfte führt
der Präsident Kollektivunterschrift mit einem Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und
Postcheck zeichnet der Kassier einzeln.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
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Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen;
Aufstellung eines Jahresprogrammes;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins
bis zum Betrag von CHF 2'500.--;
Vollzug der Vereinsbeschlüsse. |
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Spezialkommissionen
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Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung
bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie wieder aufgelöst.
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Rechnungsrevisoren |
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4.5.1 |
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer
von zwei Jahren, abwechslungsweise einen pro Jahr. Die Revisoren sind verpflichtet, nach
Ablauf des Rechnungsjahres, die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der
Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der beiden
Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen
Auskunftserteilung anwesend sein.
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Beschlussfassung und Wahlen |
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4.6.1
4.6.2 |
Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden – vorbehältlich
der Ziffern 6.1 und 6.2 – durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.
Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
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Finanzen |
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5.1
5.2
5.3
5.4 |
Einnahmen |
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Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
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Mitgliederbeiträgen;
Zinsen aus dem Vereinsvermögen;
Ertrag aus gemeinsamen Aktionen;
allfälligen anderen Zuwendungen.
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Ausgaben |
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Als Vereinsausgaben gelten:
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die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate;
Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört;
besondere Ausgaben gemäss Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen.
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Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins-Vermögen.
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Rechnung
Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.
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Schlussbestimmungen |
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6.1
6.2
6.3
6.4 |
Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Generalversammlung erforderlich.
Anträge auf Statutenrevisionen müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung
dem Präsidenten eingereicht werden.
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder
einer Generalversammlung.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung
dem Präsidenten eingereicht werden.
Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Über die Verwendung allfälligen
Vermögens entscheidet die Generalversammlung.
Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 21. April 1999 genehmigt worden.
Sie ersetzen diejenigen vom 19. März 1980.
Alle maskulin formulierten Aussagen, insbesondere Funktionsbezeichnungen, gelten ausdrücklich
auch für die feminine Entsprechung.
Der Präsident: Haller Peter
Der Sekretär: Bolliger Cornelia
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